ALLGEMENE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(1) Geschäftsgegenstand
a) Altmetall und Schrotthandel
Die Firma ABContainer Andy Biedermann kauft Metalle, Altmetalle und
Schrott sowohl von gewerblichen als auch von privaten Lieferanten
an.
Die Metalle können am Platz der ABContainer Andy Biedermann,
Hanauer Landstr. 421, 60314 Frankfurt Main, angeliefert werden.
Ebenfalls ist die Gestellung von Containern möglich resp. Abholung
durch ABContainer nach Vereinbarung.
Weiter gelten die Punkte 2 bis 7 sowie 16 bis 18.
b) Entsorgung / Containerdienst
Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers oder
Fahrzeuges durch ABContainer zur Aufnahme von Abfällen, die Miete
des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit
von zunächst max. 5 Tagen und die Abfuhr des gefüllten Containers
durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer
bestimmten Abladestelle.
Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Umladestelle,
Beseitigungsanlage oder Verwertungs-anlage oder dergleichen)
obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt
Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der
Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber
verantwortlich.
Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf
Verlangen unverzüglich freizustellen.
Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften
führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. Der
Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart wurde, sich den Inhalt des Containers anzueignen und
darüber zu verfügen.
Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des
Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen
Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder
sonstige Ansprüche herleiten.
Weiteres zu Containerdienst/Entsorgung siehe Punkte 8 bis 18.
(2) Annahme von Metallen, Altmetallen
und Schrotten
Die Firma ABContainer Andy Biedermann nimmt alle NE-Metalle,
Fe-Schrotte und neue Metalle an.
Ausdrücklich nicht angenommen werden:
Kühlschränke, Gefriertruhen, Ölradiatoren, Altautos mit
Betriebsstoffen, stark verunreinigte Metalle, kontaminierte Metalle
oder Schrott, radioaktive Schrotte oder Metalle, Quecksilber o.
Metalle und Schrotte, welche mit sonstigen umweltschädlichen
Stoffen belastet sind.
Gefährliche, besonders überwachungsbedürftige Stoffe gem. AVV sowie
quecksilberhaltige Batterien werden NICHT angenommen.
(3) Abrechnung/Vergütung
Abrechnungsbasis für die Vergütung von Altmetallen und Schrotten
sind die börsenabhängigen Tagespreise von ABContainer, die jedem
Kunden auf Anforderung mitgeteilt werden.
Bei größeren Mengen oder bei Geschäftskunden ist eine Preisbildung
auf Verhandlungsbasis möglich. Bei der Anlieferung von Metallen
kann sowohl eine Zahlung der Lieferung in bar, Scheck oder
Überweisung erfolgen.
Metalle und Schrotte, die mit mehr als 1 % Anhaftungen von
Fremdmaterial behaftet sind, werden mit einem entsprechenden
Abschlag vergütet, welcher entsprechend dem Arbeitsaufwand der
Entfernung dieser Stoffe berechnet wird oder alternativ nach dem
prozentualem Metallgehalt sowie einem pauschalen Abschlag vergütet
wird.
Bei Abholung von Metallen und Schrotten wird dem Kunden eine
Abrechnung innerhalb von 14 Tagen nach der Abholung erteilt und per
Scheck oder Überweisung gezahlt. Alle Preise können jederzeit
Änderungen unterworfen sein.
(4) Haftungsausschluss
Bei der Anlieferung von Schrotten und Befahren oder Betreten
unserer Annahme-stellen geschieht dies auf eigene Gefahr.
Insbesondere für Kosten für Verletzungen beim Be- und Entladen von
Lieferfahrzeugen, bei denen der Lieferant mit tätig ist, übernimmt
die Firma ABContainer Andy Biedermann keine Haftung.
Ebenfalls dem Haftungsausschluss unterliegen Schäden an den
Lieferantenfahrzeugen, welche durch Mitarbeiter der Fa. ABContainer
Andy Biedermann bei der Mithilfe der Entladung auf Wunsch des
Anlieferers der Lieferantenfahrzeuge verursachen.
Weiterhin übernimmt die Firma ABContainer Andy Biedermann keine
Haftung für Reifen von Lieferantenfahrzeugen, die durch die
Befahrung der Betriebsgelände beschädigt werden können.
Lieferanten dürfen sich nicht in der Nähe der Bagger und
Gabelstapler aufhalten.
Die Firma ABContainer Andy Biedermann kann keine Haftung für
Schäden übernehmen, die durch Nichtbeachtung entstehen.
(5) Containerservice
Die Gestellung von Containern im Auftrag des Kunden an einem vom
Kunden bezeichneten Ort erfolgt als Dienstleistung für den Kunden.
Sollten sich hierdurch Streitigkeiten mit dem Ordnungsamt oder der
Polizei ergeben, insbesondere, weil der Kunde keine
Stellgenehmigung eingeholt hat, werden etwaige, entstehende Kosten
an den Kunden weitergeleitet. Container mit einem Mindergewicht von
weniger als 1000 kg Inhalt Schrott haben keinen Anspruch auf
Vergütung. Bei Entsorgung gilt eine Mindestmenge von 1 t pro
Container.
(6) Herkunft der Metalle,
Adressauskunft
Die Firma ABContainer Andy Biedermann ist nicht für die Herkunft
der Metalle und Schrotte verantwortlich. Der Lieferant hat dies zu
unterzeichnen sowie zu versichern, dass keine Rechte Dritter an den
Metallen und Schrotten bestehen. Jeder Lieferant ist bei der
Abrechnung verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft über Name und
Anschrift zu geben.
(7) Versteuerung von Einkünften
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Einkünfte aus dem Verkauf
von Schrott und Altmetallen von jedem Lieferanten (privat,
kleingewerblich oder Gewerbe) selbst zu versteuern sind.
CONTAINERDIENST, ENTSORGUNG
§ 8 Vertragsabschluß
Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend
Auftraggeber genannt) und der Firma ABContainer Andy Biedermann
(nachstehend Unternehmen genannt) geschlossen.Der Vertrag kommt
durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen
zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden
ausdrücklich ausgeschlossen.
Aufträge im Namen oder zu Lasten Dritter werden ausdrücklich NICHT
angenommen, d.h. der Besteller ist immer zugleich Auftraggeber und
haftet für den Rechnungsbetrag und alle entstehenden Kosten.
Wir behalten uns vor, einen bestellten Container nicht zu stellen
und eine Leerfahrt zu berechnen, wenn am Stellort kein
Bevollmächtigter des Auftraggebers die Container-stellung
gegenzeichnen und somit den Vertrag abschließen kann.
§ 9 Vertragsgegenstand Containerdienst
Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers oder
Fahrzeuges zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers
durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit von zunächst
max. 5 Tagen und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den
Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten
Abladestelle.
Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle für die Entsorgung
(Umladestelle, Beseitigungs-, Verwer-tungsanlage oder dergleichen)
obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt
diesbezüglich Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der
Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der
Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von
eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen.
Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften
führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart wurde, sich den Inhalt des Containers anzueignen und
darüber zu verfügen.
Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des
Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen
Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder
sonstige Ansprüche herleiten.
§ 10 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder
Abholung des Containers oder Materials sind für den Unternehmer nur
verbindlich, wenn Sie von Ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in
diesem Fall sind Abweichungen von bis zu fünf Stunden von dem
zugesagten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung als unwesentlich
anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche
gegen den Unternehmer.
Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten
die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie möglich
durchführen.
§ 11 Zufahrten und Aufstellplatz
Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den
Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen
Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz
müssen zum Befahren mit den erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht
befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet,
wenn der Untergrund in anderer Weise für das befahren mit schweren
LKW geeignet ist. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz
besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei vorliegen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug
oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze
haftet der Auftraggeber. Bei Abholung der Container hat der Kunde
dafür Sorge zu tragen, dass der/die Container frei zugänglich
ist/sind. Leerfahrten gehen zu Lasten des Kunden.
§ 12 Sicherung des Containers
Der Unternehmer stellt einen entsprechend den Verlautbarungen des
Bundesverkehrsministers gekenn-zeichneten Container, wenn die
Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen
vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers,
etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der
Auftraggeber verantwortlich. Wegen Benutzung öffentlicher
Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse,
Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuheilen, es sei denn der
Unternehmer verfügt bereits über die Genehmigungen. Er hat
gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter
freizustellen.
§ 13 Beladung der Container und ggf. LKW
Alle Containergrößen verfügen über eine Mindestabrech-nung, welche
bei Überschreitung cbm-genau abgerechnet wird.
Die Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen
des zulässigen Höchstgewichtes/-volumens beladen werden.
Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße
Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
In die Container dürfen nur die bei Auftragerteilung genannten
Abfallarten eingefüllt werden.
Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet,
die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden
Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser
Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer
berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen
Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten
hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.
Gefährliche bzw. „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ dürfen
nicht in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten
die in der „Bestimmungsverordnung für Abfälle“ aufgelisteten
Gruppen. Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der
vorstehenden Beladungsvorschriften dem Unternehmer entstehen,
haftet der Auftraggeber.
§ 14 Schadenersatz
Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung
bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber auch soweit ihn
an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit
die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann.
Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem
Zeitraum.
Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen
bei der Zustellung oder Abholung der Container oder Abfälle, haftet
der Unternehmer soweit Ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der
Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten
beim Unternehmer angezeigt wird. Soweit die Haftung des
Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder
ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche
gegen das Personal des Unternehmers.
Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von
Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in
einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den berechtigten,
gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch
geltend gemacht wird.
Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden
beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Der Abfallerzeuger bleibt
Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder
Verwertung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an
den Unternehmer.
§ 15 Entgelte
Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes vereinbart
wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das
verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An-
und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder
für Wartezeiten hat der Auftraggeber eine Entschädigung zu zahlen.
Soweit über die Mietdauer keine andere Vereinbarung getroffen ist,
beträgt diese bei allen Containern 5 Kalendertage. Gibt der
Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der
vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt,
für jeden Kalendertag über die 5 Tage Mietzeit hinaus bis zur
tatsächlichen Abholung bzw. Rückgabe des Containers eine Miete von
1,99 Euro Netto zu berechnen.
Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponie-,
Sortier-, Verwertungskosten oder dergleichen) oder bei der
Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. § 9)
entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten und
werden ggf. zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die vereinbarten Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
§ 16 Fälligkeit der Rechnungen
Rechnungen des Unternehmens sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.
Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen
Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung,
sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist.
Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer
Mahnung ein. Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges mindestens
die Zinsen in Höhe von 2 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des
Verzuges geltenden Diskontsatz der Europäischen Zentralbank
verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, so tritt an seine Stelle der
entsprechende Ersatzleitzins. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und
damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und
aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem
Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des
voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der
Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann
der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und
Containergestellungen ablehnen.
§ 17 Gerichtstand
Gerichtstand ist Frankfurt am Main.
§ 18 Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedin-gungen sind nur
wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag
in allen weiteren Teilen bestehen.
Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich
der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich
gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
Frankfurt, den 1. Mai 2007
Firma ABContainer Andy Biedermann